Norm
UWG §1 BRechtssatz
Der Staat, die Länder, die Gemeinden oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften unterliegen den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes dann, wenn sie privatwirtschaftlich tätig werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077443Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019