Norm
ZPO §37Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 398 ZPO ist auch möglich, wenn bei der ersten Tagsatzung ein Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles nicht gestellt worden war, der Richter aber die Frist zur Klagebeantwortung erteilt hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035659Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00076_7500000_007