RS OGH 1975/6/11 1Ob83/75, 6Ob269/01d, 5Ob54/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1975
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Norm

ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ac
ZPO §182a
ZPO §235 B

Rechtssatz

Eine bloß unrichtige oder ungenaue Bezeichnung der Parteien darf nicht zur Zurückweisung der Klage mangels Parteifähigkeit oder zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Klagslegitimation führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 83/75
    Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 83/75
  • 6 Ob 269/01d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 269/01d
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass eine politische Partei zugleich auch als Verein nach dem Vereinsgesetz organisiert sein kann und Rechtspersönlichkeit sowohl nach dem Vereinsgesetz als auch nach dem Parteiengesetz besitzt, ändert nichts an der Identität des Rechtsträgers selbst, insbesondere werden dadurch nicht zwei getrennte Rechtssubjekte geschaffen, wenngleich die so konstituierte politische Gruppe sowohl den Bestimmungen des Vereinsgesetzes als auch jenen des Parteiengesetzes unterliegt. An der Klagelegitimation der als Verein organisierten politischen Partei besteht im hier gegebenen Zusammenhang kein Zweifel. (T1)
  • 5 Ob 54/10t
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 54/10t
    Auch; Beisatz: Bevor das Berufungsgericht erstmals den von ihm als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgreift und folglich die vom Erstgericht und den Parteien offenbar als möglich erachtete Sachentscheidung ablehnt, hat es zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung Gelegenheit zu einem Sanierungsversuch (hier: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung) zu geben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035354

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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