Norm
StGB §219Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Anzeige bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, ist nur ihr objektiver Sinn maßgebend; Ziel und Zweck müssen aus dem Inhalt der Anzeige unschwer erkannt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0095743Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0090OS00065_7400000_007