Norm
ABGB §867Rechtssatz
Die von einer Gemeinde ausgestellte Prozessvollmacht muss zu ihrer Gültigkeit den Formvorschriften entsprechen, die die GdO für Urkunden, mit denen sie privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, vorsieht; im Bundesland Tirol der Vorschrift des § 54 Abs 2 Tir GdO 1966. Auf der Prozessvollmacht ist nicht nur der Gemeinderatsbeschluss über die Erteilung der Prozessvollmacht anzuführen, sein Zustandekommen ist auch durch die Unterschriften des Bürgermeisters und zweier Gemeinderatsmitglieder zu beurkunden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hier Stmk GemOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2021