TE Vwgh Beschluss 2002/12/20 2002/05/1195

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2002
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des PH in Linz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl & Dr. Josef Kogler & Mag. Harald Papesch - Partnerschaft in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. September 2002, Zl. VwSen-420327/28/Kl/Rd, betreffend Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Feuerbeschau (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Beschwerde der Maria Hofer wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Feuerbeschau am 19. März 2000, 14'00 Uhr, abgewiesen.

Im Kopf der vorliegenden Beschwerde wird als Beschwerdeführer Peter Hofer, Angestellter, vertreten durch die oben angeführte Rechtsanwälte-Partnerschaft bezeichnet; die Beschwerde trägt am Schluss unterhalb der Beschwerdeanträge die Fertigung "Peter Hofer". Dieser Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fällung des Erkenntnisses, dass er durch die Herstellung einer Schlauchverbindung vom Gashaupthahn zum Gaskonvektor in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Unverletzlichkeit des Hausrechtes und in seinem Recht darauf, dass ohne gesetzliche, insbesondere feuerpolizeiliche Ermächtigung keine Arbeiten am Feuerbeschauobjekt durchgeführt werden dürften, verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Wie sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, war Maria Hofer Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde; der angefochtene Bescheid spricht über ihre Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Rahmen einer Feuerbeschau am 19. März 2002 ab und ist an sie ergangen.

Unter Hinweis auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG beantragte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde.

In einem als "Berichtigungsantrag" bezeichneten Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 lautet die Bezeichnung des Beschwerdeführers: "Hofer Peter (richtig: Maria Hofer, Angestellte)". Darin erklärt Maria Hofer, dass aufgrund eines Übertragungsfehlers irrtümlich Peter Hofer als Beschwerdeführer angegeben worden sei. Maria Hofer sollte Beschwerdeführerin sein, was sich aus den gesamten Beschwerdeausführungen und dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren ergebe. Es werde daher die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf Maria Hofer begehrt.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen die Einwendung des Mangels der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Maria Hofer hat mit Eingabe vom 26. März 2002 bei der belangten Behörde im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erhoben und beantragt festzustellen, dass sie durch die Herstellung einer Schlauchverbindung vom Gashaupthahn zum Gaskonvektor im kleinen Abstellraum im Keller am 19. März 2002 in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Unverletzlichkeit des Hausrechtes sowie im einfach-gesetzlich gewährleisteten Recht, dass ohne gesetzliche insbesondere feuerpolizeiliche Ermächtigung keine Arbeiten am Feuerbeschauobjekt durchgeführt werden, verletzt worden sei. Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, der ausdrücklich an Maria Hofer gerichtet ist, abgewiesen. Der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid, kann den Beschwerdeführer in den im Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten nicht verletzen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid nicht berechtigt, sodass seine Beschwerde in Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die in der Beschwerde vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdeführers ist nicht berichtigungsfähig. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann nämlich immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll (hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 95/21/0348). Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können. Wird die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass anstelle einer (tatsächlich existierenden) Kommanditgesellschaft, die die Beschwerde (ohne entsprechende Berechtigung gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei (hg. Beschluss vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0266). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem gleichfalls eine existierende Person gegen eine andere existierende Person getauscht werden soll.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Dezember 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002051195.X00

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten