Norm
ZPO §1 AaRechtssatz
Wenn es darum geht, ob und inwieweit eine Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich ist, ist das Rekursgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Hiedurch wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035008Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00083_7500000_001