Norm
4.DVEheG §15Rechtssatz
Die Bestimmung des griechischen ZGB, wonach sich die Schuldverhältnisse aus einem Vertrag nach dem Recht, dem sich die Vertragschließenden unterworfen haben richtet, ist keine Rückverweisung die nach der Rechtsprechung auch außerhalb des Rahmens des § 15 der 4.DVEheG beachtlich sein könnte (vgl EvBl 1955/414).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*GR*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058294Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00285_7400000_001