Norm
ZPO §19 IARechtssatz
Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020