Norm
StPO §5 ARechtssatz
Das Strafgericht hat grundsätzlich die ihm zur Entscheidung vorliegende Strafsache mit Einschluß aller sich darbietenden, was immer für einem Rechtsgebiet angehörenden Fragen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig so weit zu entscheiden, als es seine Aufgabe erfordert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich aus dem Gesetz eine Ausnahme ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096138Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017