Norm
ABGB §948Rechtssatz
Eigene, selbst unter Umständen schwerer Verfehlungen des Schenkers gegenüber dem Beschenkten entkleiden nicht ohne weiteres ein schwere Verfehlung des Beschenkten ihres Charakters als grober Undank, denn es ist das Verhalten beider Teile unter Berücksichtigung des besonderen moralischen Verpflichtungsverhältnisses zu beurteilen, in welchem der Beschenkte zum Schenker steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018932Dokumentnummer
JJR_19750617_OGH0002_0050OB00029_7500000_001