RS OGH 1975/6/18 1Ob226/74, 1Ob15/81, 2Ob102/81, 1Ob32/87, 1Ob43/89, 1Ob27/90 (1Ob28/90), 1Ob94/00f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1975
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1323 A
ABGB §1324
ABGB §1325 A
ABGB §1329
AHG §1 Ea
GlBG §26 Abs11
MRK Art5 Abs5 V4

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 226/74
    Entscheidungstext OGH 18.06.1975 1 Ob 226/74
    Veröff: SZ 48/69 = JBl 1975,645 (mit Anmerkung von R Strasser) = EUGRZ 1975,492 = EvBl 1976/30 S 66
  • 1 Ob 15/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 15/81
    nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, daß diese dem in seinem Recht auf Freiheit Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll. (T1) Veröff: EUGRZ 1981,571 = JBl 1982,263
  • 2 Ob 102/81
    Entscheidungstext OGH 30.11.1982 2 Ob 102/81
    nur: Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen sein. (T2) Beisatz: Schmerzengeld (T3)
  • 1 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 32/87
    Veröff: JBl 1988,46
  • 1 Ob 43/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 43/89
    Veröff: SZ 62/176 = JBl 1990,456
  • 1 Ob 27/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 1 Ob 27/90
    Veröff: SZ 63/223 = JBl 1992,49
  • 1 Ob 94/00f
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 94/00f
    Vgl; Beisatz: Den für die Ersatzbemessung bei konventionswidrigem Freiheitsentzug ableitbaren Grundsätzen ist weder ein Tagessatzsystem noch eine allgemeine Aussage darüber zu entnehmen, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine konventionswidrige Haft bewirkte seelische Ungemach gleichzuhalten ist. Die Bemessungskriterien sind vielmehr als bewegliches System zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensübung besteht. (T4)
  • 1 Ob 88/00y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 88/00y
    nur: Bei der Ermittlung des Ausmaßes des eine Genugtuungsfunktion besitzenden Ersatzanspruchs für immateriellen Schaden bilden Dauer und Intensität des erlittenen Ungemachs einen bestimmenden Faktor. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen. (T5) Beisatz: Eine hochschwangere Person empfindet eine Haft naturgemäß (noch) wesentlich unangenehmer als eine Frau, die einige Zeit nach der Entbindung einigermaßen vorbereitet die Haft antritt. (T6); Veröff: SZ 73/103
  • 2 Ob 154/03s
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 154/03s
    Ähnlich; Beisatz: Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. (T7)
  • 6 Ob 94/05z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 94/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit einhergehenden Unlustgefühle sind mitzuberücksichtigen. (T8)
  • 8 ObA 23/14m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 23/14m
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung ist nach § 12 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass diese tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. (T9)
    Beisatz: Fragen dieser Bemessung hängen immer von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass ihnen in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss. (T10)
  • 9 ObA 87/15g
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 87/15g
    Veröff: SZ 2015/86
  • 4 Ob 48/16m
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 48/16m
    Auch; Beisatz: Berücksichtigung des seelischen Ungemachs aufgrund einer abgebrochenen und im Körper verbliebenen Operationsschere, auch wenn daraus keine körperlichen Schmerzen resultieren. (T11)
  • 9 ObA 49/16w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 49/16w
    nur T1
  • 9 ObA 147/19m
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 ObA 147/19m
    Vgl; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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