Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses nach Verkehrsunfall:
Beinhaltet die Erklärung des Schädigers nicht nur das Bekenntnis eines Verschuldens, sondern darüber hinaus noch die ausdrückliche Verpflichtung, für sämtliche Unfallsschäden voll und ganz aufzukommen - ohne Einschränkung, sich bloß im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherers zum Ersatz verpflichten zu wollen - , dann liegt ein wirksames Anerkenntnis vor. Ein solches Anerkenntnis bindet aber nicht den Haftpflichtversicherer (§ 158 e Abs 2 VersVG), der nur jenen Ersatz zu leisten hat, welcher der wahren Sachlage und Rechtslage - unabhängig vom Anerkenntnis - entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0032744Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0080OB00132_7500000_001