Norm
JN §1 BIaRechtssatz
Lässt sich aus dem Begehren und dem vorgetragenen Sachverhalt die Natur des Anspruchs als eines solchen des privaten Rechts nicht eindeutig erschließen, so kann das Vorbringen des Beklagten eine erweiterte Grundlage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ergeben. Soweit das Klagsvorbringen dadurch verdeutlicht wird, nicht aber insoweit als es der Abwehr des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs dient, ist auf das Vorbringen des Beklagten Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045560Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009