Norm
SGG §6 Abs1Rechtssatz
Wird auf Grund der (seit 01.01.1975 fakultativen) Strafdrohung des § 6 Abs 1 zweiter Satz SGG in concreto tatsächliche eine Geldstrafe verhängt, dann ist deren Höhe weiterhin in Form einer ziffernmäßig bestimmten Summe und nicht nach dem Tagessatzsystem zu bemessen. Ist ein erzielter oder angestrebter Nutzen im Einzelfall nicht feststellbar, so ist die Höhe der Summen-Geldstrafe ausschließlich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und nach allgemeinen Strafzumessungsregeln festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087407Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0110OS00059_7500000_002