Norm
KDV §58 Abs1 Z2 liteRechtssatz
Die gemäß § 58 Abs 1 Z 2 lit e KDV normierte Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit für Kraftwagenzüge zielt auf die Vermeidung aller Gefahren ab, die sich aus der mit Rücksicht auf die Art solcher Fahrzeuge erhöhten Betriebsgefahr bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ergeben, so auch die im Vergleich zu anderen Fahrzeugen größere Masse und geringere Bremsverzögerung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014