Norm
StGB §43 Abs1Rechtssatz
Wenn der OGH gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Strafe neu bemißt, kann er - ohne gegen § 290 Abs 2 StPO zu verstoßen - die von ihm als geboten angesehene Geldstrafe unbedingt verhängen oder bedingt nachsehen, unabhängig davon, daß das Erstgericht in dem angefochtenen Urteil die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nach § 43 Abs 1 StGB nachgesehen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091758Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0130OS00040_7500000_001