TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/20 2001/05/0038

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/05/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerden des J B in K, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien I, Johannesgasse 16, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1. vom 3. Jänner 2001, Zl. RU1-B-0028/00 (Beschwerde Zl. 2001/05/0038) und 2. vom 13. Feber 2001, Zl. RU1-B-0028/01 (Beschwerde Zl. 2001/05/0089), betreffend jeweils Zwangsstrafen in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von zusammen EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren liegt der Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 23. August 2000 zugrunde. Strittig ist, ob dieser Bescheid vollstreckbar ist.

Dieser Bescheid enthält zunächst einen "Vorspruch", worin es heißt, dass bei einer amtlichen Erhebung am 22. August 2000 näher umschriebene Bautätigkeiten festgestellt wurden.

Dann folgt ein Bescheidabschnitt, der mit "Spruch" überschrieben ist, worin es heißt, dass die Fortführung der auf der näher bezeichneten Liegenschaft "begonnenen und oben beschriebenen baulichen Herstellungen" hiermit untersagt werde; im Anschluss daran folgt eine Aufforderung, binnen vier Wochen nach Erhalt des Bescheides beim Stadtamt vorzusprechen, weiters der Ausspruch, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde, im Anschluss daran werden die Rechtsgrundlagen des Bescheides genannt. Sodann folgt ein mit "Begründung" überschriebener Abschnitt, anschließend die Rechtsmittelbelehrung, die Datierung und die Fertigung, und zuletzt der "Verteiler" ("ergeht an: ..."); hier sind als "Bauwerber/Grundstückseigentümer" der Beschwerdeführer und als "Bauführer" die P. F. GmbH genannt, weiters das Finanzamt Wien-Umgebung, die BH Wien-Umgebung, und eine Abteilung der erstinstanzlichen Behörde (Letzteres, um das Stück zu den Akten zu nehmen).

Nach verschiedenen Verfahrensschritten hat die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde (zur Erzwingung der mit dem Bescheid vom 23. August 2000 auferlegten Verpflichtung) über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von S 7.500,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es begründend, die Auffassung des Beschwerdeführers, dass dem Bescheid vom 23. August 2000 (kurz: Titelbescheid) kein Bescheidadressat zu entnehmen sei, treffe nicht zu. Aus dem "Einleitungssatz" des Titelbescheides (den Ausführungen vor dem Spruch) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Bauwerber sei. Der Titelbescheid sei gemäß seiner Zustellverfügung an den Bauwerber/Grundstückseigentümer, und den Bauführer adressiert. Somit stehe für die belangte Behörde eindeutig fest, dass sich der Auftrag an den Beschwerdeführer richte und er somit Bescheidadressat sei. Dass der baupolizeiliche Auftrag nicht an den Bauführer gerichtet sein könne, ergebe sich schon aus seiner im § 25 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 normierten Funktion.

Es treffe auch nicht zu, dass die Anordnung unklar sei. Aus dem "Einleitungssatz" (des Titelbescheides) gehe eindeutig hervor, welche baulichen Maßnahmen konsenslos begonnen worden und daher einzustellen seien.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2001/05/0038 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zwischenzeitig hatte die erstinstanzliche Vollstreckungsbehörde mit Bescheid vom 23. November 2000 über den Beschwerdeführer eine weitere Zwangsstrafe von S 7.500,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem geltend machte, "die seinerzeitige Aufforderung (Bescheid vom 23.8.2000)" habe als Spruch "lediglich einen Torso (enthalten), der nicht verständlich" gewesen sei. Dieser Bescheid könne daher nicht als Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren dienen, was bedeute, dass der Titel nicht vollstreckbar sei.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung ebenfalls abgewiesen, wobei in der Begründung vor allem auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides verwiesen wird.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2001/05/0089 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat erwogen:

Nach der Struktur und dem Inhalt des Titelbescheides kann nicht fraglich sein, dass jedenfalls der Beschwerdeführer als Bescheidadressat anzusehen ist. Ob (überdies) auch der Bauführer Bescheidadressat ist (der Titelbescheid demnach an beide ergangen ist), ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht weiter zu prüfen.

Es trifft zu, dass sich die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich mit dem Berufungsvorbringen befasst hat, der Titelbescheid habe als Spruch "lediglich einen Torso" enthalten, welcher nicht verständlich gewesen sei. Sofern darin nach der Lage des Falles überhaupt ein Verfahrensmangel zu erblicken wäre (hatte die belangte Behörde doch auf die Begründung des erstangefochtenen Bescheides verwiesen, worin sie ausgeführt hatte, dass der Titelbescheid ausreichend klar sei), wäre dies keinesfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken, der zur Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides zu führen hätte. Vielmehr ist der Spruch des Titelbescheides ausreichend klar formuliert und daher nicht als "unverständlicher Torso" anzusehen.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 20. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050038.X00

Im RIS seit

03.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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