RS OGH 1975/6/19 2Ob93/75, 6Ob686/81, 5Ob212/10b, 3Ob181/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1975
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Norm

ABGB §1114
ABGB §1116 A
ZPO §562 A
ZPO §565

Rechtssatz

Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. Diese Frage ist im Sinne der §§ 1116, 1114 ABGB zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 93/75
    Entscheidungstext OGH 19.06.1975 2 Ob 93/75
  • 6 Ob 686/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 686/81
    Auch; nur: Im Verfahren über eine Räumungsklage bedarf es nicht der Prüfung, ob die seinerzeitige Aufkündigung den Vorschriften des § 562 ZPO entsprach, sondern es ist lediglich zu untersuchen, ob die außergerichtliche Aufkündigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes geeignet war, das Bestandverhältnis rechtswirksam zu beenden. (T1)
  • 5 Ob 212/10b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
    Auch; Beisatz: Die Frage der Titellosigkeit bzw des Nichtbestehens eines Bestandverhältnisses ist eine bloße Vorfrage im Verfahren über eine Räumungsklage. (T2)
  • 3 Ob 181/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 181/18s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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