Norm
StGB §19Rechtssatz
Unter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Sinne des § 19 Abs 2 StGB sind, ausgehend von den Vermögensverhältnissen und Einkommensverhältnissen eines Täters und unter Berücksichtigung seiner gesetzlich Sorgepflichten, auch seine potentiellen Verdienstmöglichkeiten zu verstehen, also auch auf jene Beträge Bedacht zu nehmen, welche der Betreffende redlich und ohne Schaden an seiner Gesundheit zu erleiden, bei aller Anspannung seiner Kräfte ins Verdienen bringen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090039Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0130OS00065_7500000_004