Norm
ZPO §86 Abs2Rechtssatz
Verhängung einer Ordnungsstrafe (durch den OGH) wegen des Vorwurfs, nach dem bisherigen Verhalten der Richter des Berufungssenates und nach der von ihnen vertretenen, die Beklagte einseitige begünstigenden Rechtsansicht dürften sich die Kläger vom Berufungsgericht eine verständnisvolle Erledigung der Rechtssache kaum erhoffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036371Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0070OB00108_7500000_001