Norm
ZPO §528 D2Rechtssatz
Die Kostenentscheidung des Berufungsgericht ist auch nicht wegen einer angeblichen Nichtigkeit revisibel. Eine Überprüfung der Kostenentscheidung ist nur möglich, wenn die Berufungsentscheidung in der Hauptsache abgeändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044189Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0020OB00072_7500000_001