Norm
AußStrG §103Rechtssatz
Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungs- (Bauhoffnungs-)land oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, ist eine nicht vom Sachverständigen, sondern auf Grund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0007824Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022