Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder Bucheinsicht verjährt als bloßer Nebenanspruch mit dem Hauptanspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Abrechnung, Einsicht, Verjährung, Geltendmachung, Gewinnbeteiligung, Beteiligung, Anteil, Geschäftsbücher, Entgelt, commis interesse, Buchauszug, Frist, kurze Verjährungsfrist, besondere, TantiemeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021