Norm
EO §54 Abs3Rechtssatz
1.
Das Fehlen einer Beilage eines Exekutionsantrages welcher Art immer, ist regelmäßig nicht als Inhaltsmangel, sondern als Formmangel anzusehen, der zufolge §§ 78 EO, 84, 85 ZPO Gegenstand eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages sein kann.
2.
Auch für den Exekutionsantrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung gilt dies, weil die Bestimmungen des Grundbuchsgesetz nicht (ausdrücklich) als für die Bewilligung maßgeblich erklärt sind.
3.
Die Einräumung einer Verbesserungsfrist ist nur dann ausgeschlossen, wenn sich sonst zugunsten des Antragstellers eine - ungerechtfertigte - Rangverschiebung ergibt (zB Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0002312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013