Norm
AußStrG §16 A1Rechtssatz
Grundsätze des Verfahrens und der Bewertung einer "Betriebsliegenschaft":
1. Es handelt sich um ein Exekutionsverfahren, daher für Rechtsmittel § 16 AußStrG unanwendbar.
2. Bei Bewertung einer "Betriebsliegenschaft" (hier Hotelbetrieb") sind nicht die Werte der einzelnen Bestandteile (Grundstücke, Baulichkeiten, Zubehör) zu bewerten, sondern der Verkehrswert der Betriebsliegenschaft global festzustellen, dazu sind ihre Widmung für den Betrieb eines Unternehmens bedeutsam und die Marktlage (Verdienstmöglichkeit) mitbestimmend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004330Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00124_7500000_001