RS OGH 1975/6/24 3Ob124/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1975
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Norm

AußStrG §16 A1
EO §352

Rechtssatz

Grundsätze des Verfahrens und der Bewertung einer "Betriebsliegenschaft":

1. Es handelt sich um ein Exekutionsverfahren, daher für Rechtsmittel § 16 AußStrG unanwendbar.

2. Bei Bewertung einer "Betriebsliegenschaft" (hier Hotelbetrieb") sind nicht die Werte der einzelnen Bestandteile (Grundstücke, Baulichkeiten, Zubehör) zu bewerten, sondern der Verkehrswert der Betriebsliegenschaft global festzustellen, dazu sind ihre Widmung für den Betrieb eines Unternehmens bedeutsam und die Marktlage (Verdienstmöglichkeit) mitbestimmend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004330

Dokumentnummer

JJR_19750624_OGH0002_0030OB00124_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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