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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §289;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH in Straden, vertreten durch Dr. J und Mag. Dr. T, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. September 2002, Zl. 17.450/237-I/7/02, betreffend Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern, Schweinen und Kälbern für die Zeiträume Juni 2000 bis Jänner 2001 und Februar 2001 bis Februar 2002, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit der zur hg. Zl. 2002/17/0324 protokollierten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung einer Berufung gegen die Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für die Schlachtung von Rindern, Schweinen und Kälbern betreffend die Beitragszeiträume Juni 2000 bis Jänner 2001 und Februar 2001 bis Februar 2002 gemäß § 289 BAO. Die Vorschreibung der Abgabe wird insbesondere mit gemeinschaftsrechtlichen Argumenten bekämpft. Da die Förderung durch die AMA (die Werbemaßnahmen für Fleisch) sich nur auf Erzeugnisse von AMA-Gütesiegelbetrieben beziehe, liege eine unzulässige Beihilfe vor. Marketing, Werbung und Verkaufsförderung erfolge nur für Produkte aus Österreich, was mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist dieser Antrag nach einem Hinweis darauf, dass der bekämpfte Bescheid ein Leistungsgebot für eine parafiskalische Abgabe beinhalte und daher einem Vollzug zugänglich sei und zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung nicht entgegen stünden, insbesondere damit, dass der beschwerdeführenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Das Angebot ihrer Mitbewerber, insbesondere auch bei Lieferungen in das Ausland, werde gefördert, während sie ihre Werbung selbst finanzieren müsse. Diese Beeinträchtigung sei im täglich laufenden Geschäft wirksam, sodass auch ein unwiederbringlicher Schaden vorliege. Diese Nachteile könnten zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeglichen werden.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt, dass dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes grundsätzlich keine öffentlichen Interessen entgegen stünden, und darauf hingewiesen, dass der Agrarmarketingbeitrag auf den Landwirt (Erzeuger) überwälzt werde; der Schlachtbetrieb führe den Beitrag nur an die AMA ab. Würde die Entrichtung des Beitrags an die AMA aufgeschoben, könnte der Schlachtbetrieb über den bereits erhaltenen Betrag zwischenzeitig finanziell disponieren und gegebenenfalls wirtschaftliche Vorteile daraus ziehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 8. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002170050.A00Im RIS seit
06.06.2003