Norm
UrhG §78Rechtssatz
Bezweckt die Veröffentlichung des Bildes einer Person primär die Befriedigung der Neugierde und der Sensationslust der breiten Öffentlichkeit, dann werden damit die Grenzen einer zulässigen Berichterstattung jedenfalls überschritten und die rechtlich geschützten Interessen der abgebildeten Person verletzt (ÖBl 1964,129) Compose eines Fotomodells - § 146 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021