Norm
EO §54 Abs3Rechtssatz
Wird ein Antrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - abgewiesen, obwohl richtigerweise ein Verbesserungsauftrag zu erteilen gewesen wäre, so kann die Verbesserung auch im Rechtsmittelverfahren aufgetragen werden, ist der Mangel inzwischen behoben, so kann das Rechtsmittelgericht sofort entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036605Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010