Norm
ABGB §847Rechtssatz
Für eine "Feststellung des Lastenstandes" durch Anführung der noch aushaftenden Hypothekarforderungen in den Versteigerungsbedingungen besteht keine verfahrensrechtliche Grundlage noch Verpflichtung des Gerichtes, zumal in der Exekution nach § 352 EO auf die gemäß § 847 ABGB und § 277 AußStrG von der Versteigerung unberührt bleibenden Lasten der Liegenschaft nicht Bedacht zu nehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004599Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00124_7500000_002