Norm
ZPO §527 B5Rechtssatz
Gibt das Rekursgericht neben einem Aufhebungsbeschluß ohne Rechtskraftvorbehalt dem Antrag des Verpflichteten "auf Aufhebung aller Exekutionsakte als nichtig" durch die Formulierung, "dem Rekurs im übrigen keine Folge zu geben", nicht statt, so ist dagegen ein Rechtsmittel des Verpflichteten zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0044048Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0030OB00130_7500000_001