Rechtssatz
1.) Die Befugnis der Aufsichtsbehörden, Akte der beaufsichtigten Organe aufheben zu können, liegt im Wesen der Aufsicht.
2.) Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit und die Befugnisse der einzelnen Organe die Aufsichtsbehörden und nicht die Gerichte anzurufen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0045537Dokumentnummer
JJR_19750624_OGH0002_0040OB00552_7500000_004