- 4 Ob 552/75
Entscheidungstext OGH 24.06.1975 4 Ob 552/75
- 3 Ob 624/77
Veröff: SZ 51/161 = JBl 1979,605
- 7 Ob 693/80
nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen. (T1)
Veröff: SZ 53/179
- 2 Ob 205/82
Veröff: SZ 56/33
- 6 Ob 663/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 663/83
nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist gegeben, wenn es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch handelt und die Entscheidung darüber nicht durch Gesetz ausdrücklich an eine andere Behörde verwiesen wurde. (T2)
Veröff: JBl 1985,240 = RdW 1985,10
- 6 Ob 765/83
nur T1; Veröff: SZ 57/154 = JBl 1985,370 = GesRZ 1985,99
- 7 Ob 693/86
Beis wie T2
- 1 Ob 689/86
Auch; Beis wie T2
Veröff: JBl 1987,791
- 1 Ob 643/88
nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen. (T3)
- 1 Ob 34/88
nur T3
- 1 Ob 36/88
nur T3
- 1 Ob 35/88
nur T3
- 1 Ob 561/89
Auch; nur T1; Veröff: SZ 62/105 = JBl 1990,245 (Kerschner)
- 4 Ob 505/91
nur T1; nur: Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T4)
Beisatz: Dass an dem Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger beteiligt ist, ordnet hingegen eine Sache noch nicht zwingend dem öffentlichen Recht zu; entscheidend ist vielmehr, ob an einem rechtlichen Vorgang ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt in Ausübung dieser Hoheitsgewalt beteiligt ist. (T5)
- 7 Ob 518/92
Vgl; nur: Während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. (T6)
Veröff: SZ 65/35
- 7 Ob 502/93
nur T6; Veröff: JBl 1993,790
- 1 Ob 44/92
Auch; Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812
- 1 Ob 41/93
Auch; nur T1
- 1 Ob 40/94
Auch; nur T3; nur T6; nur: Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des Privatrechtes oder des öffentlichen Rechtes in der Regel durch gesetzliche Bestimmungen getroffen, die entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnen oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringen (Fasching ZP I 48, 61 f, SZ 45/134) ua). (T7)
- 1 Ob 640/95
Auch; nur T7
- 6 Ob 334/99g
nur T1; Beisatz: Hier: Pflegegebührenforderung, gemäß § 46 Salzburger KrankenanstaltenG in der Fassung LGBl 1988/62. (T8) Beisatz: Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, einen Anspruch unabhängig von seinem Inhalt dem privatrechtlichen oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. (T9)
- 7 Ob 17/00a
nur T1; Beisatz: Hier: § 81 Abs 1 lit a Krnt KAO 1999. (T10)
- 2 Ob 215/01h
Vgl auch; nur T7; Beis wie T2
- 2 Ob 8/02v
Vgl auch; nur T7, Beis wie T2
- 3 Ob 28/02t
nur: Privatrechtliche Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass sich gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüberstehen, während im öffentlichen Recht ein übergeordnetes Rechtssubjekt einseitige Gestaltungsakte setzen kann, denen das untergeordnete Rechtssubjekt unterworfen ist. Zum öffentlichen Recht gehören aber auch Ansprüche, denen zwar das Charakteristikum der einseitigen Rechtsunterworfenheit fehlt, die aber mit typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in so untrennbarem Zusammenhang stehen, dass auch sie dem öffentlichen Recht zugewiesen werden müssen. (T10a)
Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T10) auf (T10a) - März 2012 (T10b)
- 2 Ob 255/02t
nur T7; Veröff: SZ 2002/164
- 7 Ob 35/03b
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung. (T11)
- 4 Ob 188/03f
Vgl; Beisatz: Der außerstreitige Rechtsweg ist für Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung (als einem Privatrechtstitel) unzulässig. (T12)
Veröff: SZ 2003/116
- 4 Ob 223/04d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden angeordnet ist; hier: nicht gegeben, weil die Kläger nicht Parteien des von ihnen bekämpften Jagdpachtvertrags sind. (T13)
- 3 Ob 19/05y
nur T1
- 9 ObA 109/05b
nur T7
- 3 Ob 190/05w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Behaupteter Anspruch einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts - Zuständigkeit der Gerichte. (T14)
- 2 Ob 80/06p
Auch; Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T15)
- 3 Ob 229/07h
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Abstammung ist zweifellos eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts. (T16)
Beisatz: Hier: Abstammung des Kindes von der Mutter. (T17)
Veröff: SZ 2007/206
- 9 Ob 11/08w
nur T3; nur T7; Beis gegenteilig zu T14 Für die Rechtslage nach der Novelle BGBl I Nr 2/2006: Unzulässigkeit des Rechtswegs für die Klage einer Gemeinde gegen die Österreichische Post AG auf Unterlassung der Schließung eines Postamts (siehe
RS0124053). (T18)
Veröff: SZ 2008/108
- 7 Ob 110/08i
Veröff: SZ 2008/163
- 9 ObA 68/10f
nur T10a; Beis wie T2
- 1 Ob 30/11k
Auch; nur T7; Beis wie T2
- 2 Ob 68/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 68/11f
Auch; nur T3; Beisatz: Unter privatrechtlichen Ansprüchen sind jene anspruchsbegründenden rechtlichen Regelungen zu verstehen, die auf Gleichbehandlung beruhende Rechtsbeziehungen zwischen beliebigen Rechtssubjekten zum Gegenstand haben. (T19)
Veröff: SZ 2011/156
- 2 Ob 92/11k
Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: § 3 Abs 6 Errichtungsgesetz 1973 sieht eine eindeutige Zuweisung an die ordentlichen Gerichte vor. (T20); Veröff: SZ 2012/81
- 5 Ob 127/12f
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 127/12f
Auch; nur T7; Beisatz: Hier: Zweites Rückstellungsgesetz. (T21)
- 9 ObA 121/12b
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 121/12b
Veröff: SZ 2013/20
- 8 Ob 28/13w
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 28/13w
Beis wie T2
- 4 Ob 122/14s
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 122/14s
nur T7; Beisatz: Durch die Neuregelung zur Festlegung der Kostentragung nach
§ 48 Abs 2 EisbG wurde keine neue oder ergänzende gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. (T22)
- 3 Ob 185/14y
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 185/14y
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 192/14g
Entscheidungstext OGH 28.01.2015 7 Ob 192/14g
Auch
- 1 Ob 246/14d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
Auch
- 3 Ob 227/15a
Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 227/15a
Auch; Beis wie T5
- 1 Ob 116/16i
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 171/16i
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 171/16i
Beis wie T5; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung – Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, zumal nicht erkennbar ist, wer bei der abgeschlossenen Vereinbarung mit „imperium“ gehandelt haben sollte. (T23)
- 1 Ob 98/16t
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 98/16t
nur T7; Beisatz: Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur. (T24)
- 9 Ob 19/18m
Auch; Beis wie T9
- 9 ObA 88/18h
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 ObA 88/18h
- 3 Ob 1/19x
nur T7
- 5 Ob 46/20f
nur T10a, Beis wie T2
- 9 ObA 82/20d
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 82/20d
nur T3; nur T4; nur T10a; Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T25)
- 4 Ob 50/21p
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verwendungsanspruch der Gemeinde auf Zahlung der Kosten der Herstellung des Wasseranschlusses. (T26)
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