Norm
UrhG §78Rechtssatz
Beiderseitige Interessenabwägung, wie weit sich jemand, der einer strafbaren Handlung verdächtigt, beschuldigt, angeklagt oder verurteilt worden ist, die Veröffentlichung seines Bildes gefallen lassen muß, und zwar ob die Umstände des konkreten Falles ein Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Bekanntgabe der Tatsachen, sondern auch an der Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen rechtfertigen und diesem Interesse der Öffentlichkeit ein höheres Maß von Berechtigung zukommt als dem begreiflichen Interesse des Abgebildeten am Unterbleiben einer solchen bildlichen "Anprangerung", Compose eines Fotomodells - § 146 StG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0077865Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018