Norm
EO §382 Z2 II2Rechtssatz
Für die einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO ist kennzeichnend, daß nicht bloß die künftige exekutive Durchsetzung eines Anspruches gesichert, sondern der gefährdeten Partei praktisch im Wege er einstweiligen Verfügung Befriedigung geboten werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004968Dokumentnummer
JJR_19750625_OGH0002_0010OB00101_7500000_001