RS OGH 1975/6/25 1Ob101/75, 1Ob615/76, 6Ob778/80

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Veröffentlicht am 25.06.1975
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Norm

EO §382 Z2 II2

Rechtssatz

Für die einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO ist kennzeichnend, daß nicht bloß die künftige exekutive Durchsetzung eines Anspruches gesichert, sondern der gefährdeten Partei praktisch im Wege er einstweiligen Verfügung Befriedigung geboten werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004968

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00101_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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