Norm
ABGB §472Rechtssatz
Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 354, Klang in Klang 2.Auflage, VI 631, GlUNF 2247, 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011512Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021