RS OGH 1975/6/25 1Ob96/75, 1Ob43/81, 1Ob20/85, 1Ob34/92, 1Ob15/94 (1Ob16/94), 1Ob2188/96p, 1Ob293/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1975
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Norm

ABGB §472
ABGB §1488

Rechtssatz

Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 354, Klang in Klang 2.Auflage, VI 631, GlUNF 2247, 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 96/75
    Entscheidungstext OGH 25.06.1975 1 Ob 96/75
    Veröff: EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266 = SZ 48/74
  • 1 Ob 43/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 43/81
    Veröff: RZ 1983/8 S 49
  • 1 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 20/85
    Beisatz: Ein dritter Störer kann zwar auch einwenden, daß die Dienstbarkeit im Sinn des § 524 ABGB erloschen sei, er kann sich aber nur auf die dreißigjährige Verjährungszeit des § 1479 ABGB berufen. (T1) Veröff: NZ 1986,188
  • 1 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 34/92
  • 1 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
  • 1 Ob 2188/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96p
    Auch; nur: Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist. (T2)
  • 1 Ob 293/01x
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 293/01x
    Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T3)
  • 10 Ob 17/21d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 17/21d
    Vgl; nur: Als Verpflichteter nach § 1488 ABGB kommt neben dem Eigentümer auch der Besitzer des Belasteten Grundstücks in Frage. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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