Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Bei kleineren Gegenständen (etwa Banknoten, Münzen oder Schmuck), die leicht am Körper oder unter der Kleidung verborgen werden können, ist der Diebstahl regelmäßig schon dann vollendet, wenn sie der Täter in den Räumen des Bestohlenen an sich genommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090605Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008