Norm
StGB §15 FRechtssatz
Bei deliktischen Angriffen auf fremdes Vermögen muß auch dann, wenn es sich um ein einheitliches und einmaliges Tatgeschehen handelt, im Hinblick auf die Teilbarkeit dieses von der Tat betroffenen Rechtsgutes je nach dem Umfang des eingetretenen, hinter dem Vorsatz des Täters zurückbleibenden verpönten Erfolges eine unterschiedliche Beurteilung der Tat in bezug auf deren Entwicklungsstadium (Vollendung - Versuch) vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090456Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0110OS00056_7500000_001