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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1997 §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des S in I, geboren 1964, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Mai 2002, Zl. 224.788/0- XII/37/01, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, gelangte am 16. Juni 2001 in das Bundesgebiet und beantragte am darauf folgenden Tag die Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 12. September 2001 wies das Bundesasylamt (die Erstbehörde) den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) ab und sprach gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei. Die Erstbehörde veranlasste die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer an der "Zustelladresse: C/O P., Kstraße 22/..., 6020 Innsbruck", an der - laut Zustellausweis - am 13. und 14. September 2001 zwei Zustellversuche erfolgten, woraufhin ab 17. September 2001 die Sendung beim Zustellpostamt 6022 Innsbruck zur Abholung bereitgehalten, mangels Behebung jedoch am 2. Oktober 2001 an die Erstbehörde zurückgesendet wurde. Laut einer in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Mitteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 9. August 2001 sei der Beschwerdeführer mit 30. Juli 2001 an der obgenannten Anschrift bei P. zur polizeilichen Anmeldung gelangt.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten, am 6. November 2001 zur Post gegebenen und am darauf folgenden Tag bei der Erstbehörde eingelangten Berufung brachte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels vor, er habe sich vom 13. September bis 5. Oktober 2001 bei Bekannten in U, Oberösterreich, aufgehalten. Als er am 5. Oktober 2001 aus U zurückgekommen sei, habe er von der Benachrichtigung (über die Zustellung) keine Kenntnis erlangt, weil er keinen Schlüssel zum Postkasten gehabt habe und P. nur sporadisch zu Hause anwesend sei. Erst im Zuge des Begehrens, die Bescheinigung nach § 19 AsylG verlängern zu lassen, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Bescheid bereits am 17. September 2001 hinterlegt worden und am 1. Oktober 2001 in Rechtskraft erwachsen wäre. Die Zustellung vom 17. September 2001 sei jedoch nicht wirksam, weil der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können und nicht während der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (der belangten Behörde) am 9. April 2002 gab der Beschwerdeführer u.a. an (VL = Verhandlungsleiter, BW = Beschwerdeführer):
"VL: Können Sie mir sagen, wo Sie in Innsbruck leben?
BW: Ich lebe in der Bstraße 8, 6020 Innsbruck, seit dem 8.4.2002.
VL: Wo haben Sie vorher gewohnt?
BW: Ich habe in der Kstraße 22/..., 6020 Innsbruck, gewohnt.
VL: Von wann bis wann haben Sie in der Kstraße gewohnt?
BW: In der Kstraße habe ich seit meiner Antragstellung auf Asylgewährung gewohnt, dh seit dem 18.6.2001.
VL: Gemeldet waren Sie dann dort, bis Sie nach T 12, 6391 F, bezogen sind?
BW: Ja, das ist die Bundesbetreuung. Dort habe ich ab dem 11.1.2002 gewohnt.
VL: Wie lange haben Sie dort gewohnt?
BW: Ich habe dort einen Monat und 5 Tage gewohnt.
VL: Ab diesem Zeitpunkt haben Sie in der Bstr. 8 gewohnt?
BW: Ja, das stimmt. Aber ich habe erst jetzt einen Meldezettel erhalten, weil der Unterkunftgeber keine Zeit gehabt hat, einen Meldezettel auszufüllen. Nun habe ich auch eine Arbeit und kann ab Montag anfangen.
BW: In der Kstraße 22 habe ich bei einer Frau gewohnt. Der Name der Frau lautete P. Dieser Frau habe ich 2000 Schilling für ein Zimmer gezahlt. Ich habe keinen Schlüssel gehabt, sie versprach mir immer wieder einen Schlüssel zu geben aber ich bekam keinen. Es war der Schlüssel für die Wohnung und für den Briefkasten. Ich musste immer warten bis die Frau kommt und mir die Wohnung aufsperrt. Wenn ein Brief gekommen ist, hatte die Frau die Aufgabe, mir die Briefe zu übergeben.
VL: Hat die Frau Ihnen die Briefe gegeben?
BW: Nein, das hat die Frau nicht gemacht. Am Briefkasten ist mein Name nicht gestanden und deswegen hat der Briefträger meine Briefe an dieser Adresse nicht abgeben können.
VL: Dem AW wird vorgehalten, dass der Bescheid beim Postamt angekündigt und hinterlegt wurde jedoch nicht behoben wurde.
BW: Was sollte ich machen, die Frau hat mich nicht benachrichtigt und ich hatte keinen Schlüssel. Ich war am 23.10. beim BAA und habe mir gedacht, dass sie mir was sagen würden, aber haben die dort meine Karte weggenommen und ich konnte nicht mehr arbeiten.
VL: Dh Sie sind am 23.10.2001 zum BAA gegangen um sich über den Stand Ihres Asylverfahrens zu informieren?
BW: Ja. Meine Lagerkarte war gültig bis zum 25.10.2001 jedoch hat man mir die Karte gleich weggenommen.
VL: Wieso waren Sie an dieser Adresse, Kstraße 22, so lange aufrecht gemeldet?
BW: Ich habe mit der Frau geredet, und hat diese mir gesagt,
egal was kommt ich werde von ihr benachrichtigt.
VL: Wo konnten Sie benachrichtigt werden?
BW: Wir haben uns jeden Tag, aber mit Sicherheit jeden
zweiten Tag gesehen.
VL: Wo haben Sie sich gesehen?
BW: Im Lokal F. Die Frau ist Tag und Nacht im Lokal F. Ich habe die Frau dann immer gefragt, was es neues gibt und habe dort immer einen Kaffee getrunken.
VL: Wo waren Sie zu der Zeit aufhältig bzw. wo haben Sie gewohnt?
BW: Ich habe bei H. gewohnt. Sie hat in der S Straße 18 B in Innsbruck gewohnt. Das war eine Sozialwohnung.
VL: Wieso waren Sie dort nicht gemeldet?
BW: H. und Frau P. sind Freundinnen, die Wohnungen von beiden sind ungefähr 600 bis 700 m entfernt.
VL: In der Zeit, wo Sie nicht in der Kstr. 22 gewohnt haben aber jedoch aufrecht gemeldet waren, haben Sie bei Frau H.
gewohnt?
BW: Ja, das stimmt. Auf einmal wollte die Frau Geld haben. Ich bin in die Pension B gegangen, das ist in der Mstraße 36 in Innsbruck. Ich musste ungemeldet 2000 Schilling an den Chef bezahlen, wenn ich gemeldet gewesen wäre, hätte ich 3000 Schilling zahlen müssen.
VL: Von wann bis wann waren Sie in der Pension?
BW: Das war ungefähr 1½ bis 2 Monate bevor ich nach F gegangen bin.
VL: Das müsste im Nov. oder Dez. 2001 gewesen sein?
BW: Ja, das stimmt.
VL: Während Sie in der Pension waren, waren Sie auch im Lokal F?
BW: Ja. Wir waren auch immer telefonisch im Kontakt.
VL: Dh dass Sie seit Ihrem Asylantrag am 18.6.2001 bis zum 11.1.2002 immer in Innsbruck aufhältig waren?
BW: Ja, das stimmt. Nunmehr habe ich auch Gott sei Dank einen Meldezettel für die Bstraße.
VL: Wieso schreibt Ihr Vertreter, dass Sie in Oberösterreich waren?
BW: Mein Cousin ist im Jahre 1991 gestorben und ich war der Erbe. Ich wollte mit der Gattin in Oberösterreich reden, was ich mit der Erbschaft machen sollten.
VL: Das waren jedoch 10 Jahre vorher als der Cousin gestorben ist.
BW: Die Gattin von meinem Cousin sagte mir dass ich erst nach Ihrem Tod etwas machen könne.
VL: Es musste doch eine Verlassenschaftsabhandlung gewesen sein?
BW: alle Unterlagen liegen bei der Bank.
VL: Wie heißt diese Cousine?
BW: S., ..., U.
VL: Wie lange waren Sie dort?
BW: Ich habe angerufen und niemand war da und ich war auch vor der Tür, das war am 12.9. Ich bin dann nach M, 20 km von U entfernt, gegangen. Ich war dort einen Tag in einer Bar. Dann bin ich nach Salzburg gegangen. Dort war ich 2 Tage. Dann bin ich wieder nach Innsbruck gegangen. Ich habe mit der Cousine in U nicht über die Erbschaft reden können, weil die Cousine nicht da war. Dann bin ich wieder zurückgegangen zur Frau H.
Die vom BW vorgelegten Meldezettel werden als Kopie zum Akt als Beilage A und B genommen.
Die Beweisaufnahme wird geschlossen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf sie folgende Sachverhaltsfeststellungen:
"Der Beschwerdeführer war seit dem 30.7.2001 bis zum 11.1.2002 an der Adresse Kstraße 22/..., 6020 Innsbruck (Unterkunftgeberin Frau P.) polizeilich gemeldet. Danach war er vom 11.1.2002 bis zum 11.3.2002 an der Adresse T 12, 6391 F, polizeilich gemeldet. Er übersiedelte in die Bstraße 8, 6020 Innsbruck, wo er seit dem 8.4.2002 polizeilich gemeldet ist. Der erstinstanzliche Bescheid wurde nach erfolglosem ersten Zustellversuch am 13.9.2001 und erfolglosem zweiten Zustellversuch am 14.9.2001 beim zuständigen Postamt am 17.9.2001 hinterlegt und somit rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte die Einwendungen der Abwesenheit von der Abgabestelle und eine daraus folgende unwirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides nicht glaubhaft machen."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen über die Meldedaten gründeten sich auf die Meldeauskunft der Bundespolizeidirektion Innsbruck sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Meldezettel. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt bei Bekannten in U "zum Zeitpunkt des Zustellvorganges" deshalb nicht glaubhaft machen können, weil er äußerst widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der Berufungsschrift angegeben, sich vom 13. September bis 5. Oktober 2001 dort aufgehalten zu haben. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er jedoch völlig andere Angaben gemacht. Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Einwendungen der Abwesenheit von der Abgabestelle und eine daraus folgende unwirksame Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides auf Grund der widersprüchlichen Angaben nicht habe glaubhaft machen können. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, im vorliegenden Fall sei "gemäß Rückschein" der 17. September 2001 der Beginn der Abholfrist nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes gewesen; der Bescheid gelte daher auf Grund der nicht glaubhaft gemachten Einwendungen der Abwesenheit von der Abgabestelle mit diesem Tag als zugestellt. Demzufolge habe die Berufungsfrist mit Ablauf des 1. Oktober 2001 geendet.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde wendet sich im Ergebnis gegen die Annahme der belangten Behörde, wonach der Erstbescheid am 17. September 2001 wirksam zugestellt worden sei, und beharrt auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe sich "tatsächlich im Zeitraum von 13.9.2001 bis 5.10.2001 in Oberösterreich aufgehalten".
Die belangte Behörde begründete die ihrer Ansicht nach misslungene Glaubhaftmachung eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Oberösterreich zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides mit seinen äußerst widersprüchlichen Angaben; so habe er die Frage, ob er seit seinem Asylantrag vom 18. Juni 2001 bis zum 11. Jänner 2002 immer in Innsbruck aufhältig gewesen wäre, vor der belangten Behörde bejaht und auf Vorhalt der Behauptung, in U gewesen zu sein, angegeben, bereits am 12. September 2001 dort gewesen zu sein. Die diesbezügliche Beweiswürdigung begegnet jedoch insofern Bedenken, als die Frage der belangten Behörde nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Innsbruck im Zusammenhang mit der Schilderung seiner wechselnden Wohnverhältnisse (einmal in der Kstraße 22, einmal in der S-Straße 18B, ein anderes mal in der Pension B in der Mstraße) und den damit im Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nach der polizeilichen Meldung zu sehen ist, sodass die von der belangten Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigte Antwort zu seinem Aufenthalt ab 18. Juni 2001 in Innsbruck - ohne nähere Nachfrage - nicht zweifelsfrei dahingehend verstanden werden konnte, dass damit auch ein (bloß vorübergehender) Aufenthalt in Oberösterreich in Abrede gestellt wurde. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung behauptet hatte, ab 13. September 2001 in U gewesen zu sein, im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde den Beginn seines Aufenthaltes jedoch mit 12. September datierte, maß offensichtlich auch die belangte Behörde keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Fehlt es somit an einer schlüssigen Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben nicht am 12. (oder 13.) September nach Oberösterreich gereist, so hätte sich die belangte Behörde mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Innsbruck auseinandersetzen und schlüssig begründete Feststellungen zu diesem Thema treffen müssen, was im vorliegenden Fall wohl einen Vorhalt des Widerspruches zwischen den Angaben in der Berufung einerseits und bei der Vernehmung durch die belangte Behörde andererseits im Zuge dieser Vernehmung vorausgesetzt hätte. Aus dem Verlauf der von der belangten Behörde stattdessen in den Vordergrund gerückten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Wohnverhältnissen in Innsbruck ergab sich aber - gedanklich den Fragen einer Ortsabwesenheit und des Zeitpunkts der Rückkehr vorgelagert - auch das Erfordernis von Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer während des hier maßgeblichen Zeitraumes bei P. oder bei H. wohnte oder allenfalls an beiden Adressen in Innsbruck eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes hatte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Anschluss an seinen kurzen Aufenthalt in Oberösterreich auf dem Weg über Salzburg "wieder zurückgegangen zur Frau H. ". Mit der rechtlich maßgeblichen Frage, ob er dessen ungeachtet eine "Abgabestelle" an der Zustelladresse hatte, hat sich die belangte Behörde aber nicht auseinander gesetzt.
Nach dem Gesagten belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 14. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010371.X00Im RIS seit
05.05.2003