Norm
ABGB §1165 ARechtssatz
Wer auf Grund eines Werkvertrages zur mängelfreien Herstellung eines Werkes verpflichtet ist, kann sich bei Eintritt eines Schadens als Folge eines Herstellungsfehlers gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen, daß der Herstellungsfehler in dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung möglicherweise entdeckt und der Eintritt eines Schadens oder Schadensteiles dadurch verhindert worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021699Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0020OB00051_7500000_001