Norm
HGB §355Rechtssatz
Das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses kann nur angenommen werden, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung und eine in regelmäßigen Zeitabschnitten erfolgten Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche, die als unselbstständige Posten einer laufenden Rechnung geführt werden, behauptet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062292Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0070OB00118_7500000_002