RS OGH 1975/6/26 7Ob80/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1975
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Norm

JN §51 Abs1 Z1
ZPO §235 A
ZPO §477 Abs1 Z2 D2b

Rechtssatz

Ist der Beschluß des Handelssenates, daß mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten über das erhobene Feststellungsbegehren nicht in Ausübung der besonderen Handelsgerichtsbarkeit zu verhandeln und entscheiden ist, rechtskräftig und wird das Feststellungsbegehren daher vor dem allgemeinen Gericht anhängig, so ist dieses Gericht auch zur Entscheidung über die nach § 235 ZPO auf Leistung geänderte Klage zuständig. Die Klageänderung auf Leistung kann nun nicht mit Rücksicht auf die behauptete Kaufmannseigenschaft des Beklagten verweigert werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 80/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 7 Ob 80/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039415

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0070OB00080_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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