Norm
JN §51 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist der Beschluß des Handelssenates, daß mangels Kaufmannseigenschaft des Beklagten über das erhobene Feststellungsbegehren nicht in Ausübung der besonderen Handelsgerichtsbarkeit zu verhandeln und entscheiden ist, rechtskräftig und wird das Feststellungsbegehren daher vor dem allgemeinen Gericht anhängig, so ist dieses Gericht auch zur Entscheidung über die nach § 235 ZPO auf Leistung geänderte Klage zuständig. Die Klageänderung auf Leistung kann nun nicht mit Rücksicht auf die behauptete Kaufmannseigenschaft des Beklagten verweigert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0039415Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0070OB00080_7500000_003