Norm
KO §1Rechtssatz
Bleibt in einem von oder gegen den (nachmaligen) Gemeinschuldner anhängig gemachten Prozeß die Unterbrechungswirkung der Konkurseröffnung und der hiemit verbundene Wegfall der Prozeßfähigkeit des Gemeinschuldners zunächst unbeachtet und führt der Masseverwalter sodann den Prozeß des Gemeinschuldners vorbehaltslos fort, so genehmigt er damit den vorangegangenen Prozeßverlauf ab Konkurseröffnung. Eine Nichtigerklärung des Verfahrens als solchem infolge der durch die Konkurseröffnung bewirkten Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners ist dann ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035253Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0070OB00080_7500000_001