Norm
EKHG §1 IRechtssatz
Der Betrieb einer Maschine ist in dem ihrem Zweck entsprechenden Funktionieren zu erblicken. Dieser Zweck ist bei einem Kraftfahrzeug die Fortbewegung in Verbindung mit dem Transport von Personen und Lasten (vgl SZ 11/8, 2 Ob 309/53).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021