RS OGH 1975/6/26 11Os3/75

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Veröffentlicht am 26.06.1975
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Norm

StPO §358
StPO §360

Rechtssatz

Auch eine nur teilweise Wiederaufnahme im Schuldspruch unter gleichzeitigem Freispruch insoweit (Faktenfreispruch oder Freispruch von einem von mehreren Delikten) zieht zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruches und das Erfordernis der Neubemessung der Strafe (für die verbleibenden Delikte) nach sich. Darauf, daß die Wiederaufnahme nicht zur Anwendung eines milderen Strafsatzes führt, kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 3/75
    Entscheidungstext OGH 26.06.1975 11 Os 3/75
    Veröff: SSt 46/35 = EvBl 1976/89 S 163 = RZ 1975/83 S 181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0101066

Dokumentnummer

JJR_19750626_OGH0002_0110OS00003_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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