Norm
StGB §61Rechtssatz
Für den Fall, daß eine Tat in dem einen Rechtsbereich nur einer einzigen Strafnorm, im anderen aber mehreren zueinander in Idealkonkurrenz stehenden Tatbeständen zu unterstellen ist, ist beim Vergleich nach § 61 StGB die eine Strafbestimmung den mehreren miteinander konkurrierenden gegenüberzustellen, und solcherart zu prüfen, welches Recht für den Täter insgesamt das günstigere ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091899Dokumentnummer
JJR_19750627_OGH0002_0120OS00068_7500000_001