Norm
StGB §131Rechtssatz
Beim räuberischen Diebstahl kommt es nicht darauf an, ob der den Dieb auf frischer Tat Betretende tatsächlich Anstalten macht, sich wieder in den Besitz der ihm widerrechtlich entzogenen Sache zu setzen, oder der Täter bloß einem von ihm vermuteten, möglicherweise bevorstehenden Rückgewinnungsversuch des anderen vorbeugen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093794Dokumentnummer
JJR_19750630_OGH0002_0130OS00058_7500000_002