Norm
EO §353 IBRechtssatz
Der Umstand, daß eine Exekution auf Handlungen, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann (§ 353 EO) gegen den Willen des Verpflichteten vollzogen werden muß, rechtfertigt keine Exekution nach § 354 EO, weil ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten auch im Falle einer Exekutionsführung gem § 353 EO entsprechend der Bestimmung des § 357 EO durch Beigabe eines Vollstreckers gebrochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004628Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013