Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Die Versuchsbestimmungen des StGB rücken die Grenze des strafbaren Versuchs im Verhältnis zum StG näher an die Deliktsvollendung heran, sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafbarkeit des Versuchs nicht in einem kriminalpolitisch unerwünschten Ausmaß einengen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090020Dokumentnummer
JJR_19750701_OGH0002_0130OS00056_7500000_003