RS OGH 1975/7/1 13Os56/75, 13Os62/75, 10Os166/76, 12Os167/80, 10Os81/81, 9Os172/81, 15Os28/88, 15Os1

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Veröffentlicht am 01.07.1975
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Norm

StGB §15 B1

Rechtssatz

Strafbarer Versuch erfordert, daß die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem - nicht isoliert für sich allein sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche mit dem Geschehen und mit der Person des Täters verbundenen Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplanes zu betrachtenden - äußeren Verhalten bereits eine erkennbare Darstellung; daß - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten - wenn es nicht bereits ohnedies den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet - nicht nur in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnah, sondern auch spezifisch tatbildbezogen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089807

Dokumentnummer

JJR_19750701_OGH0002_0130OS00056_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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