Norm
StGB §15 B1Rechtssatz
Strafbarer Versuch erfordert, daß die auf den strafgesetzwidrigen Erfolg gerichtete Absicht des Täters in seinem - nicht isoliert für sich allein sondern unter Bedachtnahme auf sämtliche mit dem Geschehen und mit der Person des Täters verbundenen Begleitumstände und im Rahmen des Handlungsplanes zu betrachtenden - äußeren Verhalten bereits eine erkennbare Darstellung; daß - objektiv gesehen - das betreffende Verhalten - wenn es nicht bereits ohnedies den Beginn der Ausführung des Deliktes bildet - nicht nur in zeitlicher und örtlicher Beziehung ausführungsnah, sondern auch spezifisch tatbildbezogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089807Dokumentnummer
JJR_19750701_OGH0002_0130OS00056_7500000_002